§ 14a und Anmeldung: Wärmepumpe, Wallbox und Photovoltaik
Ihr Ratgeber für Thüringen mit konkreten Hinweisen zur Anmeldung bei TEN.
P.M.L. informiert · Stand: 14. September 2026 · Redaktion: Holger Lichtenheldt, Elektrotechnikermeister
Sie planen eine Wärmepumpe, eine private Wallbox, eine Photovoltaikanlage oder einen Stromspeicher? Hier erfahren Sie, welche Anmeldung erforderlich ist, was § 14a EnWG bedeutet und welche Schritte im Netzgebiet der TEN Thüringer Energienetze wichtig sind.
Sie planen bereits eine Anlage? Wir klären mit Ihnen die elektrischen Voraussetzungen und die nächsten Schritte zur vereinbarten Anmeldung. Nennen Sie uns dafür Anlagenstandort, geplantes Gerät und gewünschten Zeitraum.
Anmeldung und Elektroarbeiten mit P.M.L. besprechen
Das Wichtigste vorab: Für den Netzanschluss ist Ihr Netzbetreiber zuständig. Die Regelung zu § 14a betrifft den Strombezug bestimmter Geräte. Bei Photovoltaik und Speichern kommt grundsätzlich die Registrierung im Marktstammdatenregister hinzu.
Was bedeutet § 14a für Wärmepumpe und Wallbox?
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung. Dazu gehören private Ladepunkte, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich ihres Strombezugs aus dem Netz. Maßgeblich sind grundsätzlich mehr als 4,2 kW elektrische Netzanschlussleistung. Bei Wärmepumpen zählen Zusatzheizungen wie Heizstäbe mit. Die Wärmeleistung ist dafür nicht ausschlaggebend. Mehrere Wärmepumpen beziehungsweise Klimageräte desselben Betreibers sind gegebenenfalls zusammenzufassen.
Bei drohender Netzüberlastung darf der Netzbetreiber den Netzbezug begrenzen. Bei direkter Ansteuerung stehen grundsätzlich mindestens 4,2 kW je steuerbarer Einrichtung zur Verfügung. Für größere Wärmepumpen und für die gemeinsame Steuerung über ein Energiemanagementsystem gelten besondere Berechnungen. Der normale Haushaltsstrom bleibt unberührt. Die Einspeisung Ihrer Photovoltaikanlage wird durch § 14a nicht geregelt.
Die Regelungen erklärt die Bundesnetzagentur
Was gilt für bestehende Anlagen?
Eine Anlage aus der Zeit vor 2024 muss nicht allein wegen der neuen Regelung sofort umgerüstet werden. Bestand bereits eine Vereinbarung zur Steuerung nach der früheren Regelung, ist grundsätzlich der Übergang zum 1. Januar 2029 vorgesehen. Ohne eine solche Vereinbarung bleiben diese Bestandsanlagen grundsätzlich ausgenommen; ein freiwilliger Wechsel ist möglich und verbindlich. Beim Austausch oder bei wesentlichen Änderungen ist die Einordnung erneut zu prüfen.
Netzentgelte: Welche Möglichkeiten gibt es?
Die Entlastung betrifft einen Bestandteil des Strompreises. Welche Variante sich eignet, hängt von Ihrem Verbrauch, dem Messkonzept, zusätzlichen Messkosten und dem Stromliefervertrag ab.
- Modul 1: pauschale Reduzierung des Netzentgelts. Ein separater Zähler für das Gerät ist dafür nicht zwingend erforderlich.
- Modul 2: der Netzentgeltarbeitspreis wird um 60 Prozent reduziert. Voraussetzung ist eine separate Messung. Das bedeutet keine Senkung der gesamten Stromrechnung um 60 Prozent.
- Modul 1 mit Modul 3: zusätzlich zeitvariable Netzentgelte. Dafür sind unter anderem ein intelligentes Messsystem und die Auswahl dieser Kombination erforderlich. Günstige Zeitfenster können interessant sein, wenn sich beispielsweise das Laden des Autos verschieben lässt.
Bei TEN ist Modul 1 standardmäßig vorgesehen. Den Wechsel zu Modul 2 oder zur Kombination mit Modul 3 beauftragen Sie dort über Ihren Stromlieferanten. Prüfen Sie auch, wie Ihr Liefervertrag die Weitergabe der Netzentgeltreduzierung regelt.
Wärmepumpe, Wallbox oder PV bei TEN anmelden
Dieser Abschnitt gilt, wenn TEN Thüringer Energienetze an Ihrem Anlagenstandort der zuständige Netzbetreiber ist. TEN ist in weiten Teilen Thüringens tätig; je nach Ort kann auch ein anderer Netzbetreiber zuständig sein. Der Netzbetreiber und Ihr frei gewählter Stromlieferant können unterschiedliche Unternehmen sein.
- Vorhaben und Zuständigkeit klären. Welche Geräte sollen angeschlossen werden? Wie hoch ist ihre elektrische Leistung? Bestehen bereits Photovoltaik, Speicher oder steuerbare Verbraucher?
- Anmeldung vorbereiten. Sie beziehungsweise Ihr beauftragter Elektrofachbetrieb reichen die Unterlagen über den vorgesehenen Anmeldeweg bei TEN ein. Für Photovoltaik und Speicher bis 30 kW beschreibt TEN einen Ablauf über das Netzkundenportal mit anschließender Netzprüfung.
- Technische Voraussetzungen abstimmen. Dazu gehören Hausanschluss, Zählerplatz, Messkonzept und gegebenenfalls die Steuerung. Wir klären auch, ob eine Zustimmung oder weitere Unterlagen erforderlich sind.
- Fachgerecht installieren und Inbetriebsetzung melden. Die Anmeldung vor Beginn und die spätere Meldung der Inbetriebsetzung sind unterschiedliche Schritte. Für steuerbare Verbraucher zeigt der Elektrofachbetrieb die Inbetriebsetzung bei TEN an.
- Abschlussunterlagen prüfen. Inbetriebnahmedatum, Zählerdaten und Dokumentation müssen vollständig sein. Bei Photovoltaik und Speichern ist zusätzlich die Registrierung im Marktstammdatenregister zu erledigen.
TEN: Wärmepumpen, Wallboxen und steuerbare Verbraucher
TEN: Anmeldung von Photovoltaik und Speichern bis 30 kW
Photovoltaik und Speicher: Zwei Anmeldungen beachten
Bei einer gewöhnlichen Photovoltaikanlage wird der Netzanschluss mit dem Netzbetreiber abgestimmt. Unabhängig davon müssen Sie die Anlage grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Ein Batteriespeicher wird ebenfalls als eigene Einheit erfasst. Die Anmeldung bei TEN ersetzt diese Registrierung nicht.
Wir stimmen mit Ihnen ab, welche Aufgaben wir übernehmen. Auch wenn ein bevollmächtigter Dienstleister die Registrierung erledigt, bleibt der Anlagenbetreiber für vollständige und richtige Angaben sowie die Frist verantwortlich. Lassen Sie sich die Registrierungsbestätigung aushändigen.
Bundesnetzagentur: Registrierung und Fristen im Marktstammdatenregister
Neue Photovoltaik: Einspeisebegrenzung und negative Strompreise
Für Photovoltaikanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 und weniger als 100 kW gelten bei Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag zusätzliche Vorgaben: Die maximale Netzeinspeisung ist zunächst auf 60 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen. Diese Übergangsregel endet erst nach Einbau eines intelligenten Messsystems samt Steuerungseinrichtung und erfolgreicher Prüfung der Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Betroffen ist die Einspeiseleistung, nicht pauschal der gesamte Solarertrag. Bestimmte Steckersolargeräte sind ausgenommen. Weitere technische Anforderungen hängen von der Anlagengröße ab.
Bei betroffenen Neuanlagen ab 2 und unter 100 kW entfällt die Förderung während negativer Börsenpreise erst ab dem Kalenderjahr nach dem Einbau des intelligenten Messsystems. Das Gesetz sieht einen besonderen Mechanismus zur Verlängerung des Vergütungszeitraums vor. Für ältere Anlagen gelten andere Regeln. Wir prüfen, welche Anforderungen Ihre Anlage betreffen.
Rechtsgrundlagen: EEG, insbesondere §§ 9, 51, 51a und 100
Was ist bei kleinen Solaranlagen 2026 neu?
Die überarbeiteten technischen Anschlussregeln vom März 2026 ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Verfahren für Kleinsterzeugungsanlagen und Kleinstspeicher. TEN erläutert dafür einen eigenen Weg über sein Netzkundenportal.
Davon zu unterscheiden sind privilegierte Steckersolargeräte: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, genügt die Registrierung im Marktstammdatenregister. Zu den Grenzen gehören höchstens 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Wp Modulleistung. Für diesen vereinfachten Weg wird keine EEG Einspeisevergütung beansprucht. Die technischen Anschlussbedingungen bleiben zu beachten.
TEN: Voraussetzungen für kleine Solaranlagen und Speicher
Checkliste für Ihr erstes Gespräch
- Adresse des Anlagenstandorts und zuständiger Netzbetreiber, soweit bekannt
- Hersteller, genaue Gerätebezeichnung und Datenblätter
- Fotos von Zählerschrank und vorhandenem Stromzähler
- Angaben zu vorhandener Photovoltaik, Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox
- Bei Bestandsanlagen: Inbetriebnahmedatum und vorhandene Anmeldeunterlagen
- Geplanter Termin und gewünschte Nutzung
Häufige Fragen zur Anmeldung
Muss ich meine Wärmepumpe beim Stromanbieter anmelden?
Die technische Anmeldung erfolgt beim zuständigen Netzbetreiber. Ihr Stromlieferant ist für den Stromvertrag und die Abrechnung zuständig. Welche Angaben dieser zusätzlich benötigt, hängt vom gewählten Tarif ab.
Gilt § 14a auch für eine Wallbox mit 11 kW?
Eine neue private Wallbox mit 11 kW in der Niederspannung fällt grundsätzlich unter die seit 2024 geltende Regelung. Die Anmeldung und die technischen Anforderungen bleiben zu beachten.
Brauche ich für § 14a immer einen zweiten Zähler?
Nein. Für Modul 1 ist ein separater Zähler nicht zwingend erforderlich. Modul 2 setzt eine getrennte Messung voraus. Wir betrachten das Messkonzept gemeinsam mit Ihrer übrigen Anlage.
Reicht die Registrierung meiner PV im Marktstammdatenregister?
Bei einer gewöhnlichen Photovoltaikanlage müssen Sie zusätzlich den Netzanschluss mit dem Netzbetreiber abstimmen. Für privilegierte Steckersolargeräte gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren.
Unterstützt P.M.L. auch außerhalb des TEN Netzgebiets?
Wir prüfen Ihr Vorhaben und die Vorgaben des jeweils zuständigen Netzbetreibers. Unser regionaler Schwerpunkt liegt in Königsee und Umgebung sowie im Raum Ilmenau und Arnstadt.
Ihr Vorhaben mit P.M.L. besprechen
Wir unterstützen Sie bei den elektrischen Voraussetzungen, der Planung und Installation sowie der vereinbarten Anmeldung. Bei Wärmepumpen stimmen wir die elektrischen Schnittstellen mit dem ausführenden Heizungsfachbetrieb ab.
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Passende Leistungen: Photovoltaik und Speicher · Wallbox Projektplaner
Diese Übersicht dient der ersten Orientierung. Maßgeblich sind die für Ihre Anlage geltenden Vorgaben und die Anforderungen Ihres zuständigen Netzbetreibers. Die verlinkten offiziellen Quellen helfen bei der weiteren Prüfung.
